Kostenträger
Das ambulant betreute Wohnen für Menschen mit einer geistigen und/oder seelischen Behinderung einschl. Suchtkranker wurde in Teilen erst vor wenigen Jahren in der jetzt bekannten Form etabliert. Die Idee dabei ist, dass auch Menschen mit einer schweren Behinderung ihr Leben in einer eigenen Wohnung oder in einer kleineren Wohngemeinschaft ihren eigenen Möglichkeiten entsprechend, bei einem notwendigen Mindestaufwand an Betreuung, selbständig führen können.
Wegweiser Betreuungsdienst besitzt eine Leistungsvereinbarung nach §123 SGB 9 mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) und ist somit berechtigt Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen.
Ambulant betreutes Wohnen (BeWo) als
Teilhabeleistung
(§123 SGB 9)
Ab dem 1. Januar 2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeits-begriff in der Pflege-versicherung eingeführt. Ziel ist es, die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen ebenso zu berücksichtigen wie die Bedürfnisse von Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ist Teil der Pflegereform, die die große Koalition 2015 mit den Pflegestärkungsgesetzen I und II auf den Weg gebracht hat.
Wegweiser Betreuungsdienst ist ein von der Bezirksregierung Düsseldorf anerkannter Leistungserbringer. Als solcher sind wir berechtigt mit den Pflegekassen Leistungen nach § 45b SGB 11 abzurechnen.
Leistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz
(§45b SGB 11)
Assistenzleistungen
als Teilhabeleistung (§123ff SGB 9)
Oftmals benötigen Menschen mit Teilhabeeinschränkungen stellvertretende Unter-stützung im häuslichen Bereich.
Für die Dinge, die selber nicht erledigt werden können, kann es einen Anspruch auf sogenannte Assistenzleistungen geben. In der Regel werden diesevom Kostenträger LVR gemeinsam mir den Fachleistungsstunden der Teilhabeleistung bewilligt.
Wegweiser Betreuungsdienst besitzt eine Leistungsvereinbarung nach §75 SGB 12 mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) und ist somit berechtigt auch diese Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringen.
Ambulante Jugendhilfe
(§ 78b SGB VIII)
Vielfach benötigen Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Volljährige Unterstützungen, die sich aus dem KInder- und Jugendhilfegesetz ergeben. Kurz Leistungen nach dem SGB 8.
Wegweiser Betreuungsdienst ist durch die Jugendhilfe anerkannter Leistungserbringer. Wir arbeiten grundsätzlich mit allen Jugendämtern zusammen.
Beauftragt von den Jugendämtern übernehmen diese in der Regel die Kosten unserer Beauftragung.